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Absicherung des Reisepreises durch einen Sicherungsschein

Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 7[1]) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz versichern muss, §651k BGB. Ein Reiseveranstalter / Reisevermittler darf Zahlungen erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein ausgehändigt hat. Dies gilt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise.

Dementsprechend stellt Seaflow unmittelbar nach der Buchung neben einer Reisebestätigung auch einen Sicherungsschein aus. Jegliche Zahlungen werden erst nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig. Damit gewährleistet Seaflow jedem Kunden Zahlungssicherheit.

Beispielhafter Sicherungsschein