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Sicherungsschein
Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 7[1]) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz versichern muss, §651k BGB. Ein Reiseveranstalter / Reisevermittler darf Zahlungen erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein ausgehändigt hat. Dies gilt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise.
Dementsprechend stellt Seaflow unmittelbar nach der Buchung neben einer Reisebestätigung auch einen Sicherungsschein aus. Jegliche Zahlungen werden erst nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig. Damit gewährleistet Seaflow jedem Kunden Zahlungssicherheit.